Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Eventlocation Lakeside, geführt von 24 Event & Services GmbH, Rosa-Luxemburg-Straße 6, 04103 Leipzig (im Folgenden “Inhaber” bzw. “Vermieter” genannt). Überdies gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle, auch zukünftigen, Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Mieter (im Folgenden auch “Nutzer” und “Vertragspartner” genannt) und em Vermieter. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den hier beschriebenen Bedingungen abweichen, finden keine Anwendung.

§ 2 Zustandekommen eines Vertrages

1. Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Vermieters. Der Inhalt und Umfang des Mietgeschäftes wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters geregelt. Abweichende oder ergänzende Absprachen erfordern die Textform und müssen vom Vermieter bestätigt werden. Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Vermieter zustande.
2. Die Anmietung der Location wird mit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien sowie mit der Anzahlung in Höhe der Locationmiete wirksam. Letztere dient gleichzeitig der Terminfixierung, d.h. ein Anspruch auf den Wunschtermin besteht erst dann, wenn der Mieter die Anzahlung geleistet hat.
3. Aus einem Angebot des Vermieters oder einer Terminoption ist kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags herleitbar.

§ 3 Gegenstand der Vermietung und Nutzung

1. Gegenstand der Vermietung sind die in der Auftragsbestätigung genannten Räume mit der vereinbarten Ausstattung. Die Mieträume inklusive deren Einrichtung und Zubehör stehen im Eigentum des Vermieters und werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck und für die Dauer der Mietzeit (siehe § 6) zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung während des Mietzeitraums ist nicht gestattet.
2. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zulässig.
3. Die technischen Einrichtungen des Mietgegenstandes dürfen nur durch den Vermieter oder durch von ihm dazu bevollmächtigten Personen bedient werden. Die Nutzung eigener elektrischer Geräte/Anlagen unter Nutzung der Stromanlage des Vermieters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sollte es durch die Verwendung fremder Anlagen/Geräte zu Störungen oder Schäden an den technischen Anlagen des Vermieters kommen, gehen diese zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat die Störungen oder Schäden zu verantworten.
4. Für Änderungen am oder im Mietgegenstand (inkl. aller Änderungen der Einrichtungsgegenstände) ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nötig. Solche Änderungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter trägt zudem die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Zu Änderungen am Mietgegenstand gehören insbesondere Präsentationen, Sonderinstallationen, Aufbauten in/am Mietgegenstand sowie das Anbringen von Dekoration.
5. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass das Dekorationsmaterial farbecht ist und das Inventar des Vermieters nicht beschädigt wird. Bei Nichteinhaltung werden dem Mieter die Reinigungs- bzw. Reparaturkosten und/oder Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.
6. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche mitgebrachten Gegenstände, Dekoration, Installationen etc. nach der Veranstaltung bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt zu entfernen. Unterlässt er dies, kann der Vermieter nach Ankündigung diese Gegenstände auf Kosten des Mieters verwerten oder vernichten lassen.
7. Beauftragt der Mieter Dritte mit Tätigkeiten am Mietgegenstand, ist er verpflichtet, dies dem Vermieter rechtzeitig vor Beginn der Mietzeit mitzuteilen. Zudem trägt der Mieter die Pflicht sicherzustellen, dass alle von ihm beauftragten Dienstleister sich zwecks Durchführung ihrer Tätigkeiten in/am Mietgegenstand rechtzeitig vor der Mietzeit mit dem Vermieter abstimmen. Zu solchen Tätigkeiten gehört insbesondere das Anliefern sowie der Auf- bzw. Abbau von Material, bauliche oder technische Voraussetzungen/Veränderungen sowie Lagermöglichkeiten für Fremdmaterial.

§ 4 Leistungen & Mietpreise

1. Der Vermieter ist verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erbringen. Er ist des Weiteren berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise fristgemäß und ohne Abzug an den Vermieter zu zahlen. Dies gilt auch für mit dem Vertrag in Verbindung stehende Leistungen und Auslagen des Vermieters an Dritte. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
2. Es gelten jeweils die Mietpreise der jüngsten Preisliste. Die angegebenen Mietpreise sind Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer.
3. Die angegebenen Preise gelten jeweils für einen Veranstaltungstag.

§ 5 Zahlung, Fälligkeit

1. Mit der Auftragsbestätigung erhält der Mieter eine Anzahlungsrechnung in Höhe der Locationmiete. Diese Anzahlung dient der Terminfixierung. Der Restbetrag splittet sich üblicherweise in zwei Raten auf, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungsstand sofort ab Zugang der Rechnung fällig. Der Vermieter behält sich zudem das Recht vor, Vorkasse zu verlangen. Eine Abweichung dieser Regelung kann im Vorfeld und in Ausnahmen vom Vermieter gewährt werden und gilt nur bei entsprechender schriftlicher Auftragsbestätigung.
3. Anzahlungen und Vorschüsse werden nicht verzinst.
4. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen gemäß der gesetzlichen Regelungen der Vorschrift des § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Überdies kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter die Zahlung nicht zeitgerecht leistet. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat der Mieter in diesem Fall nicht.

§ 6 Mietzeitraum

1. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Sollte eine Verlängerung der Mietzeit gewünscht sein, ist die Prüfung seitens des Vermieters erforderlich und muss vorab schriftlich durch diesen bestätigt werden.
2. Sollte dem Vermieter ein finanzieller Schaden durch verspätete Übergabe des Mietobjekts entstehen, wird dieser dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Vermieter behält sich vor, bei Nichteinhaltung des Übergabetermins dem Mieter Mehrkosten in Höhe von 20 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

§ 7 Kaution

Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution in Höhe von 25 % des Mietpreises für den Veranstaltungsraum bzw. die Veranstaltungsräume zu berechnen. Bei korrekter Rück- bzw. Übergabe des Mietobjekts wird die Kautionssumme schnellstmöglich an den Mieter zurückgezahlt.

§ 8 Rücktrittsrecht des Vermieters

1. Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt (beispielsweise bei Unwetter, Hochwasser, Stromausfall, Unfall) oder wegen schlechten Wetters (bei Outdoor-Veranstaltungen) nicht durchführbar ist. Auch weitere nicht durch den Vermieter zu vertretende Gründe können das Erfüllen des Vertrags unmöglich machen. Dazu gehört insbesondere, wenn Veranstaltungen unter falscher oder irreführender Angabe wesentlicher Tatsachen (z.B. des Zwecks oder des Veranstalters) gebucht werden oder der Vermieter den begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters bzw. der Mietsache in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist.
2. Der Vermieter hat den Vertragspartner vor der Ausübung seines Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Gegenleistungen des Vertragspartners zu erstatten.
3. Anstelle des Rücktritts kann sich der Vermieter mit dem Vertragspartner auf einen Ersatztermin einigen. Hierdurch zusätzlich entstehende Kosten, insbesondere für bereits erbrachte Leistungen des Vermieters, hat der Mieter zu tragen. Darüber hinaus trägt jede Partei die durch den Ersatztermin entstehenden Kosten selbst.
4. Daneben besteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz gegen den Vermieter, es sei denn, der Vermieter oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

§ 9 Rücktrittsrecht des Mieters, Stornierung

1. Der Mieter/Veranstalter ist berechtigt, bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag ohne Angabe von Gründen in Schriftform zurückzutreten.
2. Bei Rücktritt des Mieters/Veranstalters ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete und die gebuchten Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, sofern entsprechend der allgemeinen Schadensgeringhaltungspflicht eine Weitervermietung unmöglich ist.
3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche über den Vermieter beauftragten Fremdleistungen (z.B. Veranstaltungstools, Künstler) vollständig zu bezahlen, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts.
4. Für den Fall eines Rücktritts des Mieters ist der Vermieter zur Forderung folgender Beträge berechtigt:

bei Rücktritt/Stornierung bis 42 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % der vereinbarten Vergütung
bei Rücktritt/Stornierung bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 40 % der vereinbarten Vergütung
bei Rücktritt/Stornierung bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 60 % der vereinbarten Vergütung
bei Rücktritt/Stornierung bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 90 % der vereinbarten Vergütung.

Bei einem späteren Rücktritt ab 6 Tage vor Leistungsbeginn ist die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu erstatten. Wir bitten zu beachten, dass der Vermieter teilweise die Dienstleistungen und/oder Ressourcen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen muss und dadurch auch von deren Stornobedingungen abhängig ist.
5. Maßgeblich für den Zeitpunkt einer Absage ist deren Zugang beim Vermieter.
6. “Vereinbarte Vergütung” meint in diesen AGB die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechneten Preise, es sei denn, diese haben sich zwischenzeitlich vereinbarungsgemäß geändert – bspw. wegen einer von der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Teilnehmerzahl abweichenden Teilnehmerzahl. In diesem Fall ist der Bestellwert nach den Preisen festzusetzen, die gemäß den mit dem Mieter getroffenen Vereinbarungen und den in diesen AGB vorliegenden Regelungen jeweils zum Zeitpunkt der Stornierung gelten.
7. Liegt zum vereinbarten Veranstaltungsdatum in Sachsen ein Veranstaltungsverbot vor, so darf die Veranstaltung kostenfrei verschoben werden. Laut des BGH-Urteils vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21 ist der Vermieter verpflichtet, dem Veranstalter/Mieter einen oder mehrere Ausweichtermine anzubieten. Entscheidet sich der Veranstalter/Mieter gegen die Terminverschiebung und tritt vom Vertrag zurück bzw. kündigt außerordentlich, ist der Vermieter berechtigt, die Mietzahlungen einzubehalten. Leistungen Dritter, die für die Veranstaltung durch den Vermieter beauftragt und zum Zeitpunkt der Stornierung bereits vollständig oder in Teilen erbracht wurden, sowie ggf. anfallende Stornogebühren dieser Dienstleister werden gesondert berechnet.
8. Dienstleistungen Dritter: Nimmt der Mieter einen Teilrücktritt vor und storniert Dienstleistungen Dritter, die Teil des Auftrags bzw. des unterschriebenen Angebotes sind (z.B. Entertainment-Angebote), greifen die Stornobestimmungen des jeweiligen Dienstleisters. Diese sind dem Angebot/Auftrag des Dienstleisters zu entnehmen.

§ 10 Änderung der Gästezahl

1. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter die finale Gästezahl so früh wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde.
2. Wenn der Mieter die Gästezahl ändert, hat dies Auswirkungen auf den vereinbarten Endpreis. Hat der Mieter auf Grundlage der ursprünglichen Gästezahl den Gesamtpreis bereits gezahlt, erfolgt eine Nachberechnung durch den Vermieter und gegebenenfalls die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge. Hat der Mieter bis zur Änderung der Gästezahl erst einen Teilbetrag der Gesamtsumme geleistet, verrechnet der Vermieter die durch die Änderung der Gästezahl entstandene Differenz mit dem Restbetrag und stellt eine neue Rechnung.
3. Eine Erhöhung der Gästezahl ist nur bis zur zulässigen Gesamtauslastung der gebuchten Mietfläche möglich.
4. Eine Reduzierung der Gästezahl ist möglich, sofern das Angebot des Vermieters keine anderslautende Formulierung enthält. Ist eine Reduzierung der Gästezahl nicht ausgeschlossen, darf der Kunde nach Annahme des Angebotes die Gästezahl um maximal 10 Prozent reduzieren. Verweist der Vermieter in seinem Angebot ausdrücklich auf eine Mindestgästezahl für ein Veranstaltungskonzept, so ist diese einzuhalten. Möchte der Mieter dennoch die Gästeliste reduzieren und unterschreitet dadurch die geforderte Mindestgästezahl, ist der Mieter berechtigt, den entgangenen Umsatz in Rechnung zu stellen.
5. Eine Ausnahme von den unter 10.1 – 10.4 erläuterten Bedingungen bilden Sonderveranstaltungen wie etwa das jährliche Einschulungsfest. Hier gilt in der Regel eine Frist von 30 Tagen vor dem Event für die Abmeldung von Gästen. Werden Gäste nach dieser Frist abgemeldet, ist eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge ausgeschlossen. Weitere Informationen dazu enthält das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung.
6. Gelten zum Veranstaltungsdatum besondere behördliche Anordnungen, die die Gästezahl für Veranstaltungen begrenzen, so muss der Veranstalter diese einhalten. Veranstaltungen, die in dem entsprechenden Zeitraum stattfinden und mit mehr Gästen als der jeweils geltenden behördlich festgelegten Gästezahl geplant wurden, müssen auf die zulässige Maximalgästezahl reduziert werden.

§ 11 Pflichten des Mieters | Haftung

1. Der Mieter übernimmt für die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt den Vermieter von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herrührt.
2. Der Mieter ist für die Durchführbarkeit der Veranstaltung verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der geplanten Veranstaltung zugelassen und geeignet sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung des Mieters zur Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen. Es obliegt dem Vertragspartner, sämtliche Strecken, Flächen und Einrichtungen gegen allgemeine Gefahren abzusichern und Gefahrenquellen auszuschließen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche für seine Veranstaltung bzw. den Mietzweck erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen oder gegebenenfalls
erforderliche steuerliche Anmeldungen vorzunehmen. Anmeldung und Zahlung von anfallenden Gebühren, z.B. GEMA und Künstlersozialkasse, sind Angelegenheit des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten und allen sonstigen ordnungspolizeilichen Maßnahmen Folge zu leisten.
4. Der Mieter bzw. Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Teilnehmer der Veranstaltungen volljährig oder in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Alterskontrolle der Gäste obliegt in Gänze dem Veranstalter, nicht dem Location-Vermieter.
5. Der Mieter ist verpflichtet, alle vorab beauftragten und durch die Location bzw. einen beauftragten Dienstleister bereitgestellten Komponenten (bspw. Catering, Team-Events) zu bezahlen. Die tatsächliche Inanspruchnahme ist dabei nicht relevant.

§ 12 Haftung des Mieters für Überlassung der Mietsache

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Eigentum des Vermieters pfleglich zu behandeln. Die Räumlichkeiten und deren Inventar gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, sofern etwaige Mängel nicht bei der Übergabe ausdrücklich angezeigt wurden.
2. Der Mieter muss sich das Verhalten Dritter zurechnen lassen, die sich mit seinem Einverständnis in den Mieträumen aufhalten.
3. Der Mieter trägt das Risiko der Veranstaltung inklusive ihrer Vorbereitung und Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch ihn, seine Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Beauftragte oder Gäste im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf dem Grundstück des Mietgegenstands verursachten Personen- und Sachschäden (insbesondere am Mietgegenstand und Inventar). Der Mieter befreit den Vermieter gegebenenfalls von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Vermieter geltend gemacht werden können.
4. Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Bestehen dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen ist. Zudem kann der Vermieter vom Mieter die Erbringung weiterer angemessener Sicherheitsleistungen, etwa in Gestalt von zusätzlichen Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften, verlangen.
5. Die Verwendung von Konfetti und anderen kleinteiligen Dekorationen ist nicht gestattet, da diese einen erheblichen Reinigungsaufwand verursachen. Der Mieter ist verpflichtet, seine Gäste entsprechend darauf hinzuweisen.
Bei Zuwiderhandlung muss der Mieter für eine rückstandslose Reinigung der betroffenen Flächen direkt nach der Veranstaltung sorgen. Wird die Fläche nicht unmittelbar nach dem Event vollständig gereinigt, stellt der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Reinigung und Abfallbeseitigung in Rechnung.
6. Poltern, also das Werfen von Geschirr oder anderen zerbrechlichen Gegenständen, ist ausschließlich nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Die Genehmigung zum Poltern wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
6.1 Zuweisung der Fläche: Poltern darf ausschließlich auf einer vom Vermieter vorher bestimmten Fläche stattfinden.
6.2 Verwendung einer Plane: Eine geeignete Plane muss untergelegt werden, um den Boden zu schützen.
6.3 Reinigung nach dem Poltern: Direkt nach dem Poltern sind alle Scherben und Reste vollständig einzusammeln und abtransportieren.
Sollte die zugewiesene Fläche nicht rückstandslos gereinigt werden, stellt der Vermieter dem Mieter die Kosten für die notwendige Reinigung und Abfallbeseitigung in Rechnung.

§ 13 Mitbringen von Hunden

1. Der Mieter darf nach vorheriger Absprache seinen Hund mit zur Veranstaltung bringen. Dies gilt insbesondere auch für Assistenzhunde und Blindenführhunde. Der Besitzer des Tieres bzw. die Aufsichtsperson am Tag der Veranstaltung muss dafür Sorge tragen, dass das Tier angeleint ist und aus Hygienegründen nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen kann. Für Schäden an Personen oder der Mietsache, die durch das Tier verursacht werden, haftet allein der Besitzer. Kommt es durch das Tier zu Verunreinigungen auf dem Veranstaltungsgelände, werden diese auf Kosten des Besitzers entfernt.
2. Der Veranstalter kann für bestimmte Events (z.B. Einschulungsfeier und andere Großevents) das Mitbringen von Tieren aus Sicherheitsgründen untersagen. Davon ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde.

§ 14 Verlust oder Beschädigung mitgeführter Sachen

Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Räumen bzw. auf dem Veranstaltungsgelände. Für Verlust oder Beschädigung übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn, dass ihm oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

§ 15 Vermittlungsleistungen, Haftung Dritter

1. Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die durch Dritte erbracht werden, die der Vermieter nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung beauftragt hat.
2. Für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und oder die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, haftet der Vermieter nicht.
3. Wird dem Vertragspartner bei einem Vermittlungsgeschäft die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist der Vermieter von sämtlichen Ansprüchen des jeweiligen Dritten durch den Vertragspartner freizustellen.

§ 16 Hausrecht | Lärmschutz

1. Der Vermieter behält in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht. Er ist jederzeit berechtigt, die Räumlichkeiten selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen.
2. Der Mieter hat die bestehende Hausordnung sowie alle behördlichen Anordnungen bzw. Vorschriften einzuhalten und trägt für deren Einhaltung durch alle an der Veranstaltung Beteiligten Sorge. Dies gilt u.a. auch für die gesetzlich festgelegte Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 06 Uhr.

§ 17 Veranstaltungsabbruch

Der Vermieter ist berechtigt, eine Veranstaltung abzubrechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
1. durch höhere Gewalt (z.B. Wetterereignisse wie Sturm, Starkregen, Unwetter, aber auch Feuer/Brand) eine sichere Durchführung der Veranstaltung nicht mehr gewährleistet werden kann sowie
2. Gäste eklatant gegen die Hausordnung, wesentliche Vertragspflichten, vorliegende Sicherheitsbestimmungen als Anlage zum Vertrag, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstoßen und dies auch nach Aufforderung zur Unterlassung durch den Vermieter oder seine/n Vertretungsberechtigte/n nicht einstellen.
Ein Veranstaltungsabbruch begründet keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Anzahlungen/Entgelte. Der Mieter bleibt weiterhin zur Zahlung des vollständigen Entgelts verpflichtet.

§ 18 Nachberechnung bei späterer Schlusszeit der Veranstaltung | Personal & Getränkepauschale

1. Verschiebt sich das vereinbarte Veranstaltungsende ohne Verschulden des Vermieters nach hinten, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten für Personal in Rechnung zu stellen.
2. Der Vermieter berechnet dem Mieter, sofern nicht anders vereinbart, eine Getränkepauschale für die Veranstaltung. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der geplanten Dauer der Veranstaltung und wird im Angebot bzw. im Vertrag festgehalten. Dauert die Veranstaltung ohne Verschulden des Vermieters länger als ursprünglich geplant, behält sich der Vermieter das Recht zur Nachberechnung der Getränkepauschale bzw. zur Einzelabrechnung zusätzlicher Getränke vor.

§ 19 Urheberrecht, Abbildungen und Fotos

1. Zu Marketingzwecken im branchenüblichen Umfang (bspw. Internetauftritt, Social Media, Broschüren) behält sich der Vermieter das Recht vor, Fotos und Videos der Veranstaltung anzufertigen und zu nutzen.
2. Je nach Absprache mit dem Mieter wird darauf verzichtet, Personen und Marken zu fotografieren bzw. werden diese bei einer Veröffentlichung des Fotomaterials unkenntlich gemacht.
3. Der Mieter gestattet dem Vermieter, im Rahmen der Eigenwerbung die Veranstaltung, deren Termin sowie die daran Beteiligten (gegebenenfalls erst nach Abschluss der Produktion) zu benennen.

§ 20 Datenschutz

1. Personenbezogene Daten des Mieters werden durch den Vermieter gespeichert. Sämtliche Informationen zur eindeutigen Identifikation einer Firma oder Person, sowie sämtliche Informationen zur Kontaktaufnahme sind beinhaltet. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge und Anfragen genutzt. Darüber hinaus werden die gesammelten Daten zum Zweck der zentralen Datenverarbeitung und zur Übermittlung von Angeboten und Informationen (Werbung ) über neue Waren und Dienstleistungen verwendet.
2. Der Mieter stimmt der Weitergabe der angegebenen Daten an Inkassobüro, Rechtsanwälte, Wirtschaftsauskunfteien zu, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden.
3. Sollte der Mieter/Interessent mit der Speicherung seiner Daten nicht einverstanden sein oder die Änderung oder Löschung wünschen, kann er dies dem Vermieter per E-Mail an event@lakeside-zwenkau.de oder per Telefon unter 0341-24250343 mitteilen. Weitere Informationen zum Datenschutz hält der Vermieter in seiner Datenschutzerklärung bereit.

§ 21 Preisänderungen

Der Vermieter ist berechtigt, die Preise seiner Mieträume, Waren und sonstiger angebotener Dienstleistungen anzupassen, vorausgesetzt, sich verändernde Marktbedingungen erfordern dies. Dazu gehören beispielsweise erhebliche Veränderungen in den Beschaffungskosten und Änderungen der Umsatzsteuer. Bei Preiserhöhungen, die deutlich über dem regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten liegen, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Vermieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.

§ 22 Absage und Änderungen von Veranstaltungen

1. Der Vermieter ist berechtigt, den Veranstaltungsort, das Durchführungsdatum und die Uhrzeit (Beginn und Ende der Veranstaltung) bei selbst veranstalteten Events wie beispielsweise Einschulungsfeier, Silvesterparty & Co. nachträglich zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig ist, die sich nach Abschluss des Vertrages ergeben und zur Durchführung zwingend relevant sind. Der Mieter bzw. Kunde wird über solche Änderungen rechtzeitig informiert. Erfolgt die Verschiebung aufgrund äußerer Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, hat der Mieter das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der konkreten neuen Veranstaltungszeit vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt innerhalb dieser Frist nicht, gilt der Vertrag auf die neue Zeit als übertragen.
Hat der Vermieter die Umstände der zeitlichen Verschiebung zu vertreten, kommt es zu einer Übertragung des Vertrags auf die neue Zeit nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Mieters.
2. Der Vermieter hat das Recht, ein selbst veranstaltetes Event (bspw. Einschulungsfeier, Silvesterparty) aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. mangelnde Teilnehmerzahl, höhere Gewalt) zu verschieben oder abzusagen. Der Mieter wird hierüber unter den in seiner Anmeldung genannten Kontaktdaten benachrichtigt. Im Falle der Absage wird ein bereits bezahltes Teilnahmeentgelt zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter an einem Nachholtermin für die Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Anderweitige Ansprüche seitens des Teilnehmers sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich vor, Beteiligte wie etwa Showacts zu wechseln oder den Veranstaltungsablauf zu ändern. Der Teilnehmer kann daraus keine Ansprüche, z.B. auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Teilnahmeentgelts, ableiten.

§ 23 Änderung der Leistungen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Der Vermieter hat das Recht, die Leistungsbeschreibung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige vertragsrelevante Bedingungen zu ändern. Der Vermieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, neuer Funktionen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Mieters. Die geplanten Änderungen der Leistungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Mieter spätestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Zustimmung des Mieters zur Änderung der Leistungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Mieter der Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Änderungsankündigung in Textform widerspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Widerspruchsmöglichkeit, die Frist für den Widerspruch sowie das Texterfordernis hinzuweisen. Ebenso wird der Vermieter den Mieter auf die Bedeutung und die Folgen des Unterlassens des Widerspruchs hinweisen.
2. Widerspricht der Mieter der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Leistungen frist- und formgerecht, läuft das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen weiter. Der Vermieter behält sich vor, in diesem Fall das Vertragsverhältnis zu kündigen.

§ 24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, Leipzig.

§ 25 Alternative Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO & § 36 VSBG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 26 Schlussbestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen. Dieses Vorgehen erfordert nicht die Zustimmung des Mieters. Der Mieter stimmt bereits im Voraus zu, dass Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag durch den Vermieter an einen Dritten übertragen werden können.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder teilunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch diejenige Bestimmung ersetzt, die ursprünglichen bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.

Leipzig, den 08.02.2023